TALLYWORKS · E-RECHNUNG

XRechnung öffnen und lesen

Sie haben eine Rechnung als XML-Datei bekommen und sehen beim Öffnen nur Code? Das ist normal: Eine XRechnung ist für Software gemacht, nicht fürs Auge. So machen Sie sie lesbar.

Am schnellsten: im Browser öffnen

Datei auswählen und als normale Rechnung lesen, mit Prüfung von Summen, Steuer und IBAN. Kostenlos, ohne Anmeldung; die Datei wird nicht hochgeladen. E-Rechnung lesen

Warum sehe ich nur Code?

Eine XRechnung enthält nur Daten (Rechnungsnummer, Beträge, Steuersätze, Bankverbindung) im Format XML, ohne Layout. Ein Doppelklick öffnet sie im Browser oder Texteditor, und dort sieht sie aus wie Programmcode. Die Rechnung ist trotzdem vollständig; sie braucht nur ein Programm, das die Daten als Rechnung anzeigt.

Drei Wege, eine XRechnung zu lesen

Und ZUGFeRD?

Eine ZUGFeRD-Rechnung ist ein PDF, das Sie mit jedem PDF-Programm ganz normal öffnen. Die Daten stecken zusätzlich als XML-Datei im PDF. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Oktober 2024 hat bei solchen hybriden Rechnungen der XML-Teil Vorrang, wenn Bild und Daten voneinander abweichen. Ob beides übereinstimmt, sehen Sie, wenn Sie das PDF in E-Rechnung lesen öffnen: Angezeigt werden dort die eingebetteten Daten.

ZUGFeRD-Rechnungen mit den Profilen MINIMUM oder BASIC-WL gelten nicht als E-Rechnung; maßgeblich ist dann das PDF.

Vor dem Bezahlen prüfen

E-Rechnung lesen prüft diese Punkte automatisch und zeigt einen GiroCode, mit dem Sie die Rechnung per Banking-App bezahlen.

Richtig aufbewahren

Aufbewahren müssen Sie die Originaldatei, also die XML-Datei bzw. das ZUGFeRD-PDF, nicht nur einen Ausdruck oder eine Bildschirmansicht. Ein Ausdruck ist praktisch zum Lesen, ersetzt das Original aber nicht.

Mehr zu den Pflichten im Ratgeber E-Rechnungspflicht 2025 bis 2028.

E-Rechnung jetzt erstellen

Formular ausfüllen und ein geprüftes ZUGFeRD-PDF oder eine XRechnung herunterladen. Kostenlos bis 25 Rechnungen im Monat, ohne Anmeldung. Zum Formular
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Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Maßgeblich sind § 14 und § 27 Abs. 38 UStG, §§ 33 und 34a UStDV sowie die Schreiben und FAQ des Bundesministeriums der Finanzen. Im Einzelfall fragen Sie bitte Ihre Steuerberatung.